Schon während dem Hochmittelalter entstanden im bayrischen Raum Brauordnungen, welche die Herstellung, Qualität oder Vermarktung von Bier regelten. Ein Braugebot aus dem Jahr 1319 in Eichstätt erlaubte damals schon nur Gerste, Hopfen und Wasser. Am weitreichendsten war jedoch die bayrische Landesordnung vom 23. April 1516. In dieser wurden die erlaubten Zutaten Gerste, Hopfen und Wasser festgelegt und es wurde auch bestimmt, wie viel für das Bier verlangt werden durfte. Je nach Jahreszeit durften für das Maß Bier nicht mehr als ein bis zwei Pfennig verlangt werden.
Diese Vorschriften sollten einerseits die Qualität des Bieres sichern, doch war auch ein Gedanke dahinter, dass Weizen und Roggen den Bäckern vorbehalten blieb, da diese Getreidesorten besser zum Brotbacken geeignet waren.
Passend zum Jahrestag des Reinheitsgebotes, möchte ich Ihnen heute diesen Notgeldschein über 50 Pfennig aus dem Brauhaus Sonneberg zeigen.
Teutoburger Münzauktion GmbH, Auktion 104 (2016), Los 1661. (Zuschlag: 45€).