Autor: Ingolf Eckert
Die Einführung der Reichsmünzen im Deutschen Reich im Zeitraum von 1871 bis ca. 1909 (Teil 2)
2.2.5 Karolinen, Palau und Marianen Für die Marianen hat der Bezirksamtmann von Saipan gemäß Verordnung vom 09.01.1900 den umlaufenden alten spanischen Silber- („moneda borrosa“) und Kupfermünzen den Status von gesetzlichen Zahlungsmitteln mit sofortiger Wirkung abgesprochen und verfügt, dass diese Münzen von der öffentlichen Kasse nicht mehr zur Zahlung angenommen werden dürfen. Gleichzeitig wird die Einfuhr fremder Münzen (mit Ausnahme von Gold) in das Inselgebiet der Marianen verboten. Der auch für die Inselgebiete der Karolinen, Palaus und der Marianen zuständige Gouverneur von Deutsch-Neuguinea hat mit Verordnung vom 20.09.1900 (Kolonialblatt S. 932) auch für diese Inselgebiete die Reichsmarkrechnung eingeführt. Demnach waren die deutschen Münzen zu 20, 10 und 5 M, 50, 20, 10, 5, 2 und 1 Pf sowie die Eintalerstücke gesetzliche Zahlungsmittel.
Die öffentlichen Kassen wurden ferner verpflichtet, vorläufig auch englische Goldmünzen zu 1 Pfund zu einem Wert von 20 M 30 Pf als offizielle Zahlungsmittel anzunehmen.
Die Einführung der Reichsmünzen im Deutschen Reich im Zeitraum von 1871 bis ca. 1909 (Teil 2)…